Rechtsanwaltskanzlei Minner  
 

Leistungen

Ich berate ganzheitlich auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts, Arbeitsrechts und Strafrechts.

Dabei lege ich Wert auf Objektivität, Kreativität und Transparenz, um jede Fragestellung kompetent, effektiv und unkompliziert zu lösen.

Insbesondere bei Fragestellungen und Problemen im Bereich

Arbeitsrecht | Mietrecht | Pferderecht | Erbrecht | Familienrecht | Strafrecht | Bußgeldsachen | Inkasso | Verkehrsrecht

begleite ich Sie gerne und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht. Eine enge Zusammenarbeit und frühzeitige Problemanalyse garantieren jederzeit interessensgerechte Lösungen und damit Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Erfolg.



Honorar

Allgemein

Das Honorar der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus dem RVG. Welche Honorare Ihr Rechtsanwalt für Ihre Beratung und Vertretung mindestens zu verlangen hat, ist gesetzlich geregelt. Entscheidend ist hiernach zumeist der Gegenstandswert einer Sache. Dieser soll das wirtschaftliche Interesse der an einem Verfahren Beteiligten widerspiegeln. Bei der Bemessung des Honorars existiert wiederum ein Ermessensspielraum, welcher sich am Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und der Schwierigkeit der Angelgenheit orientiert. Geringere, als die sich nach RVG ergebenden Honorare sind nach § 49b Abs. 1 BRAO nicht erlaubt. In bestimmten Fällen kann auch eine Abrechnung nach Stundenhonorar sinnvoll sein. Gegebenenfalls kommt auch eine Pauschalabrechnung in Betracht, sofern die Regelungen der BRAO beachtet werden. Im Fall der Vereinbarung eines Honorars nach Stunden beläuft sich mein Stundenhonor in der Regel auf € 250,00/Stunde zzgl. MwSt.

Rechtsschutzversicherung

Als leistende Dritte übernimmt eine Rechtschutzversicherung die für eine Fallbearbeitung anfallenden Kosten, wenn sie erfasst und deckungsfähig sind. Dabei ist zu beachten, dass für Anfragen auf Gewährung einer Deckungszusage durch einen Anwalt zusätzliche Honorare anfallen, da sie eine eigene Geschäftsbesorgung darstellen. Voraussetzung der Eintrittspflicht ist ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten, eine ausschließlich vorbeugende Rechtsberatung wird in der Regel nicht gedeckt. Überdies muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung aufgrund einer summarischen Schlüssigkeitsprüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Außerdem darf der konkret zur Bearbeitung anstehende Fall auf keinem schuldhaften Handeln beruhen. Einzelheiten ergeben sich auch aus den ARB.

Beratungs-/Prozesskostenhilfe

Kann eine der an einer Rechtstreitigkeit beteiligten Parteien die Kosten der begehrten und gebotenen Verfahrensführung nach ihren persönlichen und auch wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen, erhält sie auf Antrag Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe. Abzustellen ist insoweit auf die Regelungen in §§ 1 u. 2 BerHG sowie § 114 ZPO, wonach staatliche Kostenbeihilfen bei keinem oder einem nur geringen Einkommen gewährt werden können. Erforderlich ist für die sodann gebotene Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit immer die Vorlage umfassender Einkommens- und Vermögensnachweise. Auf Grundlage einer auch insofern notwendigen Schlüssigkeitsprüfung muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung zusätzlich hinreichende Aussicht auf Erfolg in sich bieten. Außerdem darf sie prinzipiell nicht als willkürlich erscheinen.

Außergerichtliche Beratung

Benötigen Sie als Verbraucher lediglich einen anwaltlichen Rat oder eine bloße Auskunft, beträgt das Honorar Ihres Anwalts für ein erstes Beratungsgespräch € 190,00 zzgl. gesetzlicher MwSt. (§ 34 RVG). Benötigen Sie hingegen eine schriftliche Einschätzung Ihres Rechtsanwalts zur Rechtslage, fällt ein Honorar von € 250,00 zzgl. gesetzlicher MwSt. an. Durch eine Honorarvereinbarung kann auch eine höhere Beratungspauschale zwischen Rechtsanwalt und Mandant abgesprochen werden. Zu leisten sind aber wenigstens immer die gesetzlich festgelegten Mindestgebühren.

Außergerichtliche Vertretung

Soll Ihr Rechtsanwalt Sie nicht nur beraten bzw. Ihnen eine Auskunft erteilen, sondern Sie außergerichtlich vertreten, richten sich die ihm gebührenden Honorare nach den Nr. 2300 ff. des Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG. Das RVG sieht dabei mehrere Gebührenarten vor. Entweder sind Fest- oder Rahmengebühren vorgesehen. Rahmengebühren fallen überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitestgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts an. Im Zivilrecht werden die Ihrem Rechtsanwalt zustehenden Honorare nach dem Gegenstandswert berechnet, wobei sich die konkrete Honorarstaffelung insofern wiederum aus Anlage 2 zum RVG zzgl. gesetzlicher MwSt. ergibt. Konnte Ihr Rechtsanwalt eine außergerichtliche Einigung herbeiführen, fällt zu seinen Gunsten zusätzlich auch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG entsprechend Gegenstandswert an.

Gerichtliche Vertretung

Für eine gerichtliche Vertretung fällt grundsätzlich eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 ff. VV RVG) an, auf welche eine außergerichtlich gegebenenfalls bereits angefallene Geschäftsgebühr nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen teilweise angerechnet wird. Außerdem fällt eine Termingebühr nach Nr. 3104 VV RVG an, jenes nicht nur für Gerichtsverhandlungen, sondern z. B. auch für Vergleichsverhandlungen, welche auf Grundlage eines unbedingten Klageauftrages und Anfertigung eines Klageentwurf geführt werden (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG). Wird in einem gerichtlichen Verfahren ein Vergleich abgeschlossen, entsteht für Ihren Rechtsanwalt eine Vergleichsgebühr, § 1003 VV RVG.

Pflichtverteidigung

In Strafsachen kann Ihnen ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl unter bestimmten, gesetzlich festgelegten Voraussetzungen auf Staatskosten als Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Eine Pflichtverteidigung kommt unter anderem dann in Betracht, wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, Sie sich also einem besonders schwerwiegenden Strafvorwurf ausgesetzt sehen.

Kostenersatz

Für die Rechtsverfolgungskosten müssen Sie oder Ihr Rechtsschutzversicherer zwar in Vorleistung treten, im Fall des Obsiegens mit einer Rechtsangelegenheit hat die Gegenpartei die entstandenen Kosten vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen allerdings zu erstatten, so unter anderem
– in von Ihnen unverschuldeten Verkehrsunfällen
– wenn Ihr Schuldner sich mit seiner Leistungspflicht in Verzug befindet
– der Schuldner die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
Für gerichtliche Verfahrenskosten besteht eine (anteilige) Verpflichtung der Gegenpartei zum Kostenersatz, sofern Sie mit Ihrem Anspruch mehr als hälftig durchdringen und Ihrer Klage insoweit stattgegeben wird.